Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen

Leistungsbeschreibung

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
 
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

·         Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 10,00 gefördert.

Bis max. zum 25. Lebensjahr:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit EUR 100,00 jährlich (EUR 70,00 für das erste, EUR 30,00 für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Der Eigenanteil beträgt EUR 1,00 pro Tag.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

Ab sofort können Eltern, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, für ihre Kinder bei den Landkreisen und kreisfreien Städten Leistungen beantragen.

Ein Zuschuss kann unter folgenden Bedingungen beantragt werden für:

1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:

  • Nachweis durch den Antragsteller, dass das Kind fortlaufend oder zeitweise am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat (z.B. Anmeldung zur Mittagsverpflegung). Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule bzw. Kindertageseinrichtung, den Namen des gastronomischen Anbieters und den Zeitraum enthalten, für den das Kind angemeldet ist.
  • Erstattung eines monatlichen Pauschalbetrages, Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen.

2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:

  • Nachweis, dass Ihr Kind Mitglied in einem Verein war oder an Kursen teilgenommen hat
  • Monatlicher Betrag: 10 Euro pro Kind
  • Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeitaktivitäten angespart werden.

3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:

  • Kostenübernahme für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen nach Vorlage der schriftlichen Ankündigung durch Schule oder Kindertageseinrichtung.

4. Lernförderung:

  • Bedarfsbescheinigung von Lehrerin oder Lehrer und Beleg über erfolgte Lernförderung
  • die individuelle schulische Lernförderung wurde bereits ausgeschöpft
     
  • die Leistungsschwäche ist nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen
     

eine ergänzende angemessene Lernförderung ist geeignet und zusätzlich erforderlich, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (zu den Lernzielen gehört nicht das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die Verbesserung des Notendurchschnitts).

5. Schulbedarf:

  • Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils
  • für das 1. Schulhalbjahr zum 1. August 70 Euro (gilt erstmals für das Schuljahr 2011/2012)
     
  • für das 2. Schulhalbjahr zum 1. Februar 30 Euro
     

6. Schulbeförderung:

  • Zuschuss zur Monatskarte (bei Möglichkeit einer privater Nutzung) oder gesamte Kostenübernahme (bei ausschließlicher Nutzung für den Schulbus)
  • Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächstgelegenen Schule erforderlich ist und die Kosten nicht von anderen übernommen werden.

Eine Kostenerstattung ist möglich, wenn die Voraussetzungen für

  • eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II),
  • eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII),
  • eine einmalige Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • die Beziehung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

vorliegen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Keine zuständige Stelle gefunden

Bitte geben Sie Ihren Ort an.