Kraftfahrzeugkennzeichen - grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen

Leistungsbeschreibung

Bestimmte, gemäß §§ 3, 10 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen z.B.

  • Fahrzeuge bestimmter gemeinnütziger Organisationen,
  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und
  • bestimmte Anhänger - Ausnahmen hiervon sind in § 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufgelistet.

Das grüne Kennzeichen verbleibt am Fahrzeug bis zur Außerbetriebsetzung oder Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk oder bis zu einem Halterwechsel. Wenn die Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen nicht vorliegt, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt muss das grüne Kennzeichen auf schwarz in der Zulassungsbehörde geändert werden.  

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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