Röntgeneinrichtung: geplante Inbetriebnahme - Anzeige

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung planen, die nach § 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes genehmigungsfrei ist, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Eine wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsfreien Röntgeneinrichtung ist nach § 19 Abs. 5 des Strahlenschutzgesetzes ebenfalls anzeigepflichtig.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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