Zuständigkeitsfinder
Tiere Zucht, Haltung und Handel erlauben
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:
- Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere
- Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs
- Schaustellung von Tieren
- Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringen
- Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten
Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung halten und zur Schau stellen
- Hunde für Dritte ausbilden, hierfür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
- Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen bzw. diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung vermitteln
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Verfahrensablauf
- Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönlichen Voraussetzungen überprüft.
- Diese teilt Ihnen auch mit, ob gegebenenfalls noch ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zum Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu führen ist.
- Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, das Vorliegen der für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen tierschutzrechtlichen Anforderungen überprüft. Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der die Tätigkeit erfolgen soll.
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen sind, dass
- Sie eine berufliche Qualifikation oder
- Sachkunde in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten sowie
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen sowie
- die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Identitätsnachweis
- Angaben mit Unterschrift des Antragstellers über:
- Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
- Art der betroffenen Tiere mit voraussichtlicher Höchstzahl der Tiere, deren Aufnahme beabsichtigt ist,
- Anschrift, Art und Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind, gegebenenfalls Skizze oder Bauplan der Betriebsräume
- Nachweise über die erforderliche Sachkunde (beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises)
Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Erlaubnis ist derzeit ein Gebührenrahmen von 27 bis 230 EUR (Verfahrenskosten, Zustellungsgebühr, gegebenenfalls weitere Auslagen) festgelegt.
Hinweis: Die zugrunde liegende Verwaltungskostenordnung wird zurzeit überarbeitet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich über den Antrag innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der zuständigen Behörde den Anforderungen zu der Form und dem Inhalt des Antrags gemäß Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist.
Rechtsgrundlage
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 18 Abs. 1 Nr. 20 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 21 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (Ziffer 12, Anlagen 4 bis 6)
- § 2 Abs. 11 Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung (ThürTierSchZVO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Teil C Nr. 3.1
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Anträge / Formulare
Der Antrag auf Erlaubniserteilung kann grundsätzlich formlos gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nach den genauen Anforderungen.
Ein Tätigwerden ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Wenn Sie Nutztiere zu Erwerbszwecken halten, müssen Sie durch betriebliche Eigenkontrollen sicherstellen, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Hierzu sind geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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