Zuständigkeitsfinder
Logopäde: Berufsbezeichnung - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Logopädin“ bzw. „Logopäde“ führen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Voraussetzungen:
- Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden.
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
Wenn Sie die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, genügt eine Meldung bei der zuständigen Behörde.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 550.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftlicher Antrag mit Ihrer Adresse
- Lebenslauf
- Geburts- oder Heiratsurkunde in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
- Ihr Diplom in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
- eine Übersicht aus der die Unterrichtsfächer, Noten und die Stundenanzahl Ihrer Ausbildung hervorgehen (Anlage zum Diplom), in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
- gegebenenfalls einen Auszug aus Ihrem Arbeitsbuch in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
- einen Nachweis darüber, dass Sie die deutsche Sprache beherrschen (z. B. Teilnahmebescheinigungen an Deutschkursen)
- Führungszeugnis nach Bundeszentralregistergesetz (BZRG), gegebenenfalls Führungszeugnis aus dem Heimatland (im Original)
- ärztliche Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller nicht ungeeignet ist (im Original)
Die Dokumente (wenn nicht anders ausgewiesen) sind als beglaubigte Kopie vorzulegen. Beglaubigte Kopien können Sie z. B. bei ihrer Wohnsitzgemeinde anfertigen lassen. Alle Übersetzungen müssen von einem in Deutschland beeidigtem Dolmetscher gefertigt worden sein.
Welche Gebühren fallen an?
Bei Erteilung der Erlaubnis fallen Gebühren von 45,00 Euro an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit ist vor Beginn anzuzeigen.
Das Ende der Tätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Bei Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gibt es die Möglichkeit des Widerspruchs.
Anträge / Formulare
Weitere Informationen, Formulare und Anträge zu den Berufen des Gesundheitswesens finden Sie im Internetangebot des Thüringer Landesverwaltungsamts (TLVwA).
Was sollte ich noch wissen?
Haben Sie im Rahmen einer erweiterten Ausbildung heilkundliche Tätigkeiten erlernt, sind sie auch zu deren Ausübung berechtigt.
Dienstleistungserbringer können ohne Berufserlaubnis gelegentlich und vorübergehend arbeiten (vorübergehend = 3 Monate).
Unterstützende Institutionen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesverwaltungsamt
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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