Fischereierlaubnisscheine erteilen - Auskunft erhalten

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Inhaber von Fischereirechten (Fischereiausübungsberechtigter), z.B. als Besitzer eines Gewässers, Fischerei-Erlaubnisscheine an Einzelpersonen oder Körperschaften ausstellen wollen, benötigen Sie dazu keine Genehmigung.

Der Fischereiausübungsberechtigte darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausgeben, dass Nachteile für den ökologischen Gewässerzustand, insbesondere die Fischfauna, nicht zu befürchten sind.

Gemäß § 14 Abs. 1 Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) entscheidet der Fischereiausübungsberechtigte über die Ausgabe der Erlaubnisscheine.

 Gemäß § 14 Abs. 2 kann die untere Fischereibehörde die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und die Fangerlaubnis beschränken.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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