VE-Register: Register für Vollständigkeitserklärungen nach der Verpackungsverordnung

Leistungsbeschreibung

Mit § 10 der Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde die Pflicht zur Abgabe von "Vollständigkeitserklärungen" (VE) für bestimmte Unternehmen eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen und eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten. Die Vollständigkeitserklärungen müssen von einem anerkannten Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Steuerberater) digital signiert werden. Die Industrie- und Handelskammern sind mit der Führung des Registers für diese Vollständigkeitserklärungen beauftragt.

Die IHKs beraten zu den Registereinträgen und zur Verpackungsverordnung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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