Tierarzt - Weiterbildungsbezeichnung Fachtierarzt - anerkennen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Tierärztin oder Tierarzt in Thüringen Ihren Beruf ausüben wollen, oder den Beruf nicht ausüben, dort aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können Sie neben Ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Fachtierarztbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Das Erlangen und Führen dieser Weiterbildungsbezeichnungen wird im Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) und in der Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer Thüringen geregelt. Eine Weiterbildungsbezeichnung dürfen Sie nur führen, wenn Sie auf Antrag eine Anerkennung durch die Landestierärztekammer Thüringen erhalten haben. Die von einer anderen Tierärztekammer in Deutschland erteilte Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung im Sinne des § 24 ThürHeilBG gilt auch in Thüringen.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der gegenseitig anerkannt wird oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG.  Liegen die Voraussetzungen einer gegenseitigen automatischen Anerkennung oder Gleichstellung nicht vor, wird auf Antrag die Anerkennung erteilt, wenn der Landestierärztekammer nachgewiesen wird, dass der Weiterbildungsnachweis den Anforderungen an die entsprechende Weiterbildung in Thüringen entspricht oder gleichwertig ist.

Die bei den European und American Colleges erworbene Qualifikation als "Diplomate" wird bei Vorlage des Zertifikates als gleichwertige Weiterbildung anerkannt.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und von Staaten, dem die Mitgliedstaaten der EU einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben. Gleiches gilt für Angehörige von Drittstaaten, soweit dies in der Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer entsprechend festgelegt ist.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Keine zuständige Stelle gefunden

Bitte geben Sie Ihren Ort an.