Zuständigkeitsfinder
Gewerbezentralregisterauskunft
Leistungsbeschreibung
Auf Antrag erhält jede Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.
Der Antrag auf Auskunft kann:
- von einer natürlichen Person gestellt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.
- von einer juristischen Person gestellt werden. Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.
Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:
- für private Zwecke (Beleg-Art 1): Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt.
- zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art 9): Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für natürliche Personen ist die Meldebehörde des Wohnortes, für juristische Personen die Meldebehörde des Ortes, in dem der Firmensitz (Ort der Eintragung im Handelsregister) liegt.
Der Antrag wird von der Meldebehörde zwecks Ausstellung an das Bundeszentralregister weitergeleitet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
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Besondere Anträge für ausländische Mitbürger werden in der jeweiligen Gewerbebehörde bereitgehalten.
- Bei juristischen Personen ist ein Nachweis über die Vertretungsvollmacht zu führen.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erstellung durch das Bundeszentralregister dauert ca. 2-3 Wochen.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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