Kindertagespflege

Leistungsbeschreibung

In Thüringen kann anstelle oder in Ergänzung der Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung ein Kind, insbesondere im Alter von unter zwei Jahren, in Kindertagespflege vermittelt werden. Dem Wahlrecht der Eltern bei der Auswahl soll weitestgehend entsprochen werden. Bei der Vermittlung einer Tagespflegestelle wirkt das Jugendamt darauf hin, dass die Rechte und Pflichten aus dem Tagespflegeverhältnis zwischen der Pflegeperson und den Eltern vertraglich geregelt werden.

Im Fall einer öffentlichen Förderung schließt das Jugendamt zusätzlich Vereinbarungen mit der Tagespflegeperson ab. Die Vereinbarungen sollen insbesondere die Erstattung der Aufwendungen der Tagespflegeperson, die Vergütung der Erziehungsleistungen und den Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Tagespflege eintreten können, regeln.

Darüber hinaus erstattet das Jugendamt auf Antrag bis zu 50 v.H. des Mindestbeitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bis zu 50 v.H. der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Eignung von Tagespflegepersonen sowie das Vorliegen der kindgerechten Räumlichkeiten prüft das örtlich zuständige Jugendamt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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