Kraftfahrzeugkennzeichen - Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten beantragen

Leistungsbeschreibung

Kurzzeitkennzeichen sind für Probe- oder Überführungsfahrten vorgesehen und dürfen nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
Das Kurzzeitkennzeichen setzt sich aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zusammen, die nur aus Ziffern besteht und mit "03" oder "04" beginnt. Das Ablaufdatum ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr steht. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage, danach darf es nicht mehr verwendet werden und verliert automatisch seine Gültigkeit.

Kurzzeitkennzeichen können zugeteilt werden, wenn

  • das Fahrzeug, das damit gefahren werden soll, bekannt ist und im Fahrzeugschein eingetragen wird,
  • eine EG-Typgenehmigung vorliegt oder eine Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis erteilt worden ist,
  • für Gebrauchtfahrzeuge eine gültige Hauptuntersuchung (HU) für das Fahrzeug nachgewiesen wird und
  • eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf das Fahrzeug bis zu 5 Tage am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen. Der Zeitraum richtet sich nach dem Ablaufdatum, das von der Zulassungsbehörde festgesetzt wird.

Außerdem dürfen Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich weder vom Fahrzeughalter noch einer anderen Person an einem anderen als dem im Fahrzeugschein eingetragenen Fahrzeug verwendet werden.

Sind die Voraussetzungen hinsichtlich der Betriebserlaubnis oder der HU nicht erfüllt, ist die Nutzbarkeit des Fahrzeuges örtlich begrenzt:

  • Entspricht das Fahrzeug nicht einem EG-Typ oder ist eine Einzelgenehmigung nicht erteilt, sind lediglich Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zulässig und zwar zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk.
  • Wenn der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens liegt, dürfen ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
  • Wird dem Fahrzeug bei dieser Untersuchung oder Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden, gilt diese Ausnahme nicht.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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