Zoo-Genehmigung beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Zoo errichten und betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der für Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt zuständige untere Naturschutzbehörde, ansässig im Landratsamt oder der Stadtverwaltung. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.

Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo gelten

  • Zirkusse,
  • Tierhandlungen oder
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Individuen anderer wild lebender Arten gehalten werden.

Als Tiergehege gelten ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere besonders geschützter, wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Keine zuständige Stelle gefunden

Bitte geben Sie Ihren Ort an.