Vormundschaft

Leistungsbeschreibung

Vormundschaften/Pflegschaften

Amtsvormundschaften

Ein Vormund ist der vom Familiengericht bestellte gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen. Der Vormund übt anstelle der Eltern die elterliche Sorge für das Mündel aus.

Die Anordnung einer Vormundschaft wird erforderlich, wenn beispielsweise die Eltern das Sorgerecht nicht mehr ausüben können, weil sie verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können geschäftsfähige Personen, mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.

Die Vormundschaft wird vom Familiengericht von Amts wegen angeordnet:

  • wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist),
  • wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind (weil zum Beispiel das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge entzogen hat oder die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern unbekannten Aufenthaltes sind),
  • wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind),
  • während der Adoption eines Minderjährigen.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Ist der Vormund nicht durch die Eltern letztwillig bestimmt worden oder ist eine geeignete Einzelperson als Vormund nicht vorhanden, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen.

Als Amtsvormundschaft bezeichnet man die umfassende gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen durch das jeweils zuständige Jugendamt.

Es wird unterschieden in gesetzliche und bestellte Amtsvormundschaft:

  • Gesetzlicher Amtsvormund ist das Jugendamt bei nicht ehelichen Kindern, solange die Mutter noch minderjährig ist sowie während eines laufenden Adoptionsverfahrens.
  • Das Familiengericht kann eine Amtsvormundschaft beschließen (bestellen), wenn keine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.

Das Jugendamt überträgt die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung des Amtsvormunds einem Mitarbeiter.

Amtspflegschaften

Derjenige, der unter elterlicher Sorge steht, erhält für bestimmte Angelegenheiten einen Pfleger, d.h. einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge (z.B. Aufenthalts-bestimmungsrecht, Recht zur Beantragung von Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge) werden einem Pfleger übertragen.

Im Unterschied zur Vormundschaft wird aber nicht die gesamte elterliche Sorge übertragen.

Bei einer Amtspflegschaft wird das Jugendamt durch das Familiengericht zum Pfleger bestellt. Die häufigste Form der Amtspflegschaft ist die Ergänzungspflegschaft, d.h.

  • Ergänzungspflegschaft bzgl. der Ausübung des Aussageverweigerungsrechts im Strafverfahren oder
  • Ergänzungspflegschaft aufgrund eines familiengerichtlichen Eingriffs in das Sorgerecht.

Das Jugendamt überträgt die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung des Amtspflegers einem Mitarbeiter. Für die Ausübung der Amtspflegschaft gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Amtsvormundschaft.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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