Sprengstoff nicht gewerbsmäßigen Umgang erlauben

Leistungsbeschreibung

Wer im nichtgewerblichen, also im privaten, Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Dies gilt auch, wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für nicht gewerbliche Zwecke erwerben oder befördern möchten.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Daher kann die Erlaubnis inhaltlich und räumlich beschränkt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten,

  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
  • Böllerpulver zum Böllerschießen,
  • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
  • Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2 und
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
  • Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2

dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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