Zuständigkeitsfinder
Sprengstoff: Nicht gewerbsmäßiger Umgang - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für nicht gewerbliche Zwecke erwerben, befördern oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung. Diese kann inhaltlich und räumlich beschränkt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Fachkunde (Zeugnis bzw. Lehrgangsurkunde)
- Bescheinigung über Unbedenklichkeit
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis des Bedürfnisses (z.B. Mitgliedschaft im Schützenverein, Jagdschein)
- für die Fachkunde „Wiederladen“: Kopie der Waffenbesitzkarte (WBK)
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist 8-10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das Sprengstoffgesetz fallenden Tätigkeit zu stellen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.
Was sollte ich noch wissen?
Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
Fachlich freigegeben am
18.06.2014
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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