Zuständigkeitsfinder
Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern sowie Kontaminationen der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
An das Gesundheitsamt Ihres Landratsamtes beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
- Sie nehmen erstmals eine gewerbsmäßige Tätigkeit oder Beschäftigung auf, bei der Sie beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln direkt oder indirekt, zum Beispiel über Geschirr, mit diesen in Kontakt kommen und/oder
- Sie wollen erstmals in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung eine Tätigkeit oder Beschäftigung aufnehmen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose oder sonstige infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen, Hepatitis A oder E).
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Das Infektionsschutzgesetz enthält keine bestimmten Vorgaben hinsichtlich der Form der Belehrung.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot (zum Beispiel eine infektiöse Gastroenteritis) bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, die auf Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich hinweisen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
18.09.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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