Kraftfahrzeugzulassung - Ummeldung bei Halterwechsel

Leistungsbeschreibung

Erfolgt ein Halterwechsel, muss der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen. Dies gilt auch bei einer Schenkung oder wenn das Fahrzeug einem Autohändler überlassen wurde. Der neue Halter hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde das Fahrzeug umzumelden.
 
Die Mitteilung muss neben dem Kennzeichen und den persönlichen Daten des Erwerbers auch die Bestätigung des neuen Halters enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichen übergeben wurden. Dem neuen Halter sind auch die Prüfberichte über die Haupt- und Abgasuntersuchung und das Prüfbuch (wenn es sich um ein prüfungspflichtiges Fahrzeug handelt) zu übergeben.


Sie haben bundesweit die Möglichkeit, die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug beizubehalten. Möchten Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, haben Sie auch weiterhin die Option ein neues Kennzeichen zu beantragen. Für ein Wunschkennzeichen fallen zusätzliche Gebühren an.

Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird diese gegebenenfalls aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.

Hinweis: Fahrzeuge können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:

  • Firmen,
  • Behörden oder
  • Vereine.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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