Zuständigkeitsfinder
Stiftung – Errichtung und Aufsicht
Leistungsbeschreibung
In einem Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz und die Organe der Stiftung. Er verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Thüringen haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde einzureichen. Die Anerkennung der Stiftung erfolgt durch das Thüringer Innenministerium.
Die Anerkennung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Eine Stiftung kann unter anderem nur errichtet werden, wenn das Stiftungskapital Erträge abwirft, die die Erfüllung des Stiftungszweckes dauerhaft erwarten lassen.
Grundlage der Arbeit einer Stiftung ist neben dem Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG) die jeweilige Stiftungssatzung. Diese kann über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende Regelungen enthalten, die beachtet werden müssen. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn die bislang geltende Satzung Änderungen zulässt oder die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen (§ 9 Abs 1 Satz 2 ThürStiftG) vorliegen. Sie müssen behördlich genehmigt werden.
Die Stiftungsaufsicht (Landesverwaltungsamt) hat nach der Anerkennung darüber zu wachen, dass die Organe der Stiftung den Stifterwillen, die Bestimmungen der Satzung und die für Stiftungen vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften beachten. Zudem berät sie Stiftungen und potentielle Stifter und führt das Stiftungsverzeichnis.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich entweder unmittelbar an das Innenministerium (Stiftungsanerkennung, Satzungsänderung) oder an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 200.
Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit diesen Behörden Kontakt aufzunehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Für die Errichtung einer Stiftung, die ihren Sitz in Thüringen haben soll:
- Erläuterung der Idee
- soweit vorhanden: Stiftungsgeschäft und Satzung
- Bei Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis:
- Darlegung eines berechtigten Interesses, sofern Einsicht in die Satzung gewünscht wird
- Bei Satzungsänderungen:
- Antrag des satzungsgemäßen Vertreters (unterschrieben)
- Satzung in dreifacher Ausfertigung (bei kirchlichen Stiftungen vierfach)
- Begründung der Satzungsänderung
- Zustimmungserklärung des Stifters
- bei Zweckänderung: Zustimmungserklärung des Finanzamtes
- Niederschrift(en) über die Sitzung, in der die Satzungsänderung beschlossen wurde (mit Anwesenheitsliste, Tagesordnung, Abstimmungsgegenstand und -ergebnis)
Welche Gebühren fallen an?
Die Stiftungsbehörde erhebt Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) und der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums ((ThürVwKostOIM):
- für Vertreterbescheinigungen in der Regel 15,00 Euro
- für Auskünfte aus dem Stiftungsverzeichnis je Stiftung 5,00 Euro (unbeglaubigt) bzw. 8,00 Euro (beglaubigt).
Für die nach der Abgabenordnung wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt anerkannten Stiftungen werden weder für die Anerkennung noch für die Aufsicht Gebühren erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Angaben zum Stiftungsverzeichnis müssen innerhalb eines Monats erfolgen (§ 5 Abs. 3 ThürStiftG).
Jahres- und Tätigkeitsberichte eines Geschäftsjahres sind (erstmals für das Geschäftsjahr 2010) bis zum 01.10. des Folgejahres vorzulegen (§ 12 Abs. 2 ThürStiftG).
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Potenziellen Stiftern können Muster für Satzung und Stiftungsgeschäft zur Verfügung gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Unter dem Internetauftritt des Thüringer Innenministeriums können weitere Hinweise sowie auch verschiedene Muster zu Stiftungen eingesehen werden.
Das Thüringer Stiftungsverzeichnis kann online eingesehen werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Innenministerium
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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