Zuständigkeitsfinder
Erbengemeinschaft vermitteln bei Erbauseinandersetzung
Leistungsbeschreibung
Ist ein Verstorbener von mehreren Personen beerbt worden, dann teilt das Gesetz nicht jedem Einzelnen unterschiedliche Gegenstände zu. Alle Erben sind mit ihrem Anteil am Vermögen des Erblassers beteiligt. Der Nachlass steht den Erben gemeinschaftlich zu. Kein Miterbe kann über einen Gegenstand allein verfügen. Es ist stets die Mitwirkung aller Erben nötig. Alle Erben zusammen bilden die so genannte Erbengemeinschaft.
Erbauseinandersetzung Wenn der Nachlass aufgeteilt werden soll, müssen sich die Erben über die Teilung einigen. Kommt keine Einigung zustande, vermittelt der Notar auf Antrag zwischen den Miterben. Dabei werden die Nachlassgegenstände oder ihr Erlös so unter den Miterben verteilt, dass jeder so viel erhält, wie es seinem Anteil an der Erbengemeinschaft entspricht. Bei fehlender Mitwirkung der anderen Miterben kann die Auseinandersetzung auch durch Erbteilungsklage erzwungen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an einen Notar.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
02.11.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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