Dorferneuerung und -entwicklung

Leistungsbeschreibung

Das TLLLR bewilligt Fördermittel und nimmt sämtliche damit zusammenhängenden Aufgaben als Bewilligungsbehörde wahr. Nach Antragstellung trifft das TLLLR eine Förderentscheidung (Bewilligung oder Ablehnung).  Die Regelfördersätze für die Dorferneuerung und –entwicklung betragen 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Gemeinde und gemeinnützigen juristischen Personen, sonst bis zu 35 %. Eine Erhöhung um 10 % ist durch einen LEADER-Bonus möglich. Für finanzschwache Gemeinden beträgt der Fördersatz bis zu 90 %.
 
 Was wird gefördert?

  • Beratung und Betreuung zur Umsetzung der GEK
  • Aufwendungen zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung
  • Investive Vorhaben wie z. B. Gestaltung öffentlicher Anlagen und Gebäude, Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden und der dazugehörigen Hofflächen
  • Umnutzung dörflicher Bausubstanz
  • u. a. m.

Wer wird gefördert?
Gemeinden und Gemeindeverbände, natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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