Beratungshilfe, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beantragen

Leistungsbeschreibung

Jedem Bürger und jeder Bürgerin steht Hilfe zum Wahrnehmen seiner/ihrer Rechte zu. Wer die dafür notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs-, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Während Beratungshilfe nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, kann einer Partei im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller / die Antragstellerin nach seinen/ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die finanziellen Mittel für eine Rechtsberatung bzw. Prozessführung selbst aufzubringen. Zudem darf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe bzw. die Prozessführung nicht mutwillig sein. Im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird außerdem geprüft, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens besteht.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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