Zuständigkeitsfinder
Familiennamen aus wichtigem Grund ändern
Leistungsbeschreibung
Für die Änderung Ihres Namens müssen Sie einen wichtigen Grund haben.
Verfahrensablauf
- Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
- Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
- Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.
Voraussetzungen
- Deutscher oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter anerkannt,
- wichtiger Grund, der im Antrag ausführlich dargestellt ist,
- wenn Sie zwischen 7 und 18 Jahre alt sind: ein gesetzlicher Vertreter, der den Antrag für Sie stellt (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer),
- Erklärung darüber, ob früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde und
- nur für den Vormund: Genehmigung des Familiengerichts,
- nur für den Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass oder Kinderausweis oder
- beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags
- gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Eheeintrages (Heiratseintrag) beziehungsweise Lebenspartnerschaftseintrags
- Genehmigung des Gerichts für den Vormund oder Betreuer,
- Nachweis über das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Antragstellers und
- Erklärung des Antragstellers, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist,
- Erklärung, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Diese erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie als beschränkt geschäftsfähige Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, den Antrag auf Namensänderung stellen, werden Sie vom Familiengericht zum Antrag befragt und angehört.
Betreute Personen werden durch das Betreuungsgericht befragt und angehört.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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