Anzeige des Beginns der Versuchsdurchführung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Freiland

Leistungsbeschreibung

Es besteht für die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken eine Genehmigungspflicht. Diese Genehmigung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf Antrag erteilen. Werden Versuche durch den Hersteller selbst durchgeführt, ist dieser von der Genehmigungspflicht ausgenommen. In diesem Falle ist aber eine Anzeige der Versuche bei oben genannter Bundesbehörde erforderlich.

Zusätzlich dazu ist der Beginn der Versuchsdurchführung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder zugelassenen Mitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten den jeweils zuständigen Landesbehörden anzuzeigen. Handelt es sich um Versuchsflächen in Thüringen, so erfolgt die Anzeige beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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