Zuständigkeitsfinder
Tierwohl - Förderungen beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Thüringer Tierwohlförderrichtlinie ist das Thüringer Programm zur Unterstützung der Tierhalter bei der freiwilligen Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren.
Die Anpassung von Produktionsstrukturen an weiter steigende Anforderungen im Hinblick auf das Tierwohl, in Verbindung mit einer nachhaltigen Agrarproduktion in der Nutztierhaltung, ist mit erheblichen Mehrkosten verbunden.
Mit dieser Zuwendung sollen verfahrensbedingte laufende Mehrkosten im Rahmen der Bewirtschaftung bei bestimmten Haltungsverfahren, zumindest anteilmäßig, ausgeglichen werden. Voraussetzung sind tiergerechte Haltungsverfahren, welche über die gesetzlich vorgeschriebenen Standards des Tierwohls hinausgehen und im Förderkatalog dieser Richtlinie gemäß Ziffer 2 enthalten sind
Die Maßnahmen sind im Einzelnen:
Maßnahmegruppe Rinder
Maßnahme R 1: Sommerweidehaltung Rinder
R 11 Förderstufe 1/ Weidegang 4 Monate
R 12 Förderstufe 2/ Weidegang 5 Monate
Maßnahmegruppe Schweine
Maßnahme S 1: Einstreuhaltung Schweine (alle Produktionsstufen)
Maßnahme S 2: Tierwohl Sauenhaltung
S 21 D Förderstufe 1/ Deckbereich
S 21 A Förderstufe 1/ Abferkelbereich
S 21 W Förderstufe 1/ Wartebereich
S 22 D Förderstufe 2 / Deckbereich
S 22 A Förderstufe 2/ Abferkelbereich
S 22 W Förderstufe 2/ Wartebereich
S 23 D Förderstufe 3 / Deckbereich
S 23 A Förderstufe 3/ Abferkelbereich
S 23 W Förderstufe 3/ Wartebereich
Maßnahme S 3: Tierwohl Ferkelaufzucht und Mast
S 31 Förderstufe 1
S 32 Förderstufe 2
S 33 Förderstufe 3
Maßnahme S 4: Raufutter (alle Produktionsstufen)
Maßnahmegruppe Genetische Ressourcen
Maßnahme G: Vom Aussterben bedrohte einheimische Nutztierrassen
Höhe der beantragten Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich grundsätzlich am Verpflichtungsumfang in Großvieheinheiten (GVE) beziehungsweise Tierplätzen aus. Sie wird anhand der Anzahl der Tiere beziehungsweise Tierplätze berechnet, die im Verpflichtungszeitraum nachweislich entsprechend der Zuwendungsvoraussetzungen gehalten werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Thüringer Tierwohlförderrichtlinie. Diese wird nach Genehmigung des GAP-Strategieplans zur Verfügung gestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Thüringer Tierwohlförderrichtlinie sind die Agrarförderzentren (Zweigstellen) des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
Voraussetzungen
Formgebundener Antrag, der voraussichtlich ab Herbst 2022 online über das Portal PORTIA einzureichen ist.
Als allgemeine Voraussetzung hat sich der Zuwendungsempfänger im Antrag zu verpflichten, den Betrieb aktiv selbst zu bewirtschaften und die einzubeziehenden Tiere und Flächen gemäß den im Förderkatalog (Anlage 2) festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen zu halten bzw. bewirtschaften. Eine Eigenbewirtschaftung liegt auch im Falle von Pensionsviehhaltung vor.
Die speziellen Zuwendungsvoraussetzungen werden im Förderkatalog (Anlage 2) unter der jeweiligen Maßnahme beschrieben. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I und des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance) und die sonstigen einschlägigen Anforderungen des nationalen Rechts im gesamten Betrieb umzusetzen, die gemäß Anlage 6 mit den Zuwendungsvoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Antragstellung und somit die Einreichung des Antrags auf Bewilligung für die Thüringer Tierwohlförderrichtlinie erfolgt voraussichtlich ab Herbst 2022 online im Portal PORTIA. Papierdokumente können nicht eingereicht werden.
Weitere Nachweise sind digital als PDF einzureichen.
Für Rinder: Den aktuellen Auszug aus der HIT mit Kennzeichnung der an der Förderung teilnehmenden Rinder zur Plausibilisierung der Angaben zu den beantragten Tieren und GVE unter Punkt 3. Mutterkühe sind von der Förderung ausgeschlossen.
Für Schweine: Übersicht über die genutzten Kapazitäten im Betrieb (= Anlage 1 aus Merkblatt) ergänzt durch QS-Betriebsübersicht/Stammdatenblatt mit Betriebsskizze und Kennzeichnung der zu fördernden Einheiten zur Plausibilisierung der Angaben zu den beantragten Tierplätzen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge auf Bewilligung sind voraussichtlich im Oktober des Vorjahres zu stellen, in dem der Verpflichtungszeitraum beginnt.
Der Auszahlungsantrag ist für das laufende Verpflichtungsjahr jeweils bis zum 15. Mai (Ausschlusstermin) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Der Antrag für die Thüringer Tierwohlförderrichtlinie ist im Jahr vor dem fünfjährigen Verpflichtungszeitraum zu stellen.
Die Einreichung des Antrages ist nur in digitaler Form vorgesehen und ist mithilfe der zur Verfügung gestellten Antrags-Software voraussichtlich ab Herbst 2022 im Antragsportal PORTIA online einzureichen.
Der Auszahlungsantrag ist für das laufende Verpflichtungsjahr jeweils bis zum 15. Mai (Ausschlusstermin) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Auszahlungsantrag ist im Zusammenhang mit dem Sammelantrag voraussichtlich ab Mai 2023 im Antragsportal PORTIA digital einzureichen.
Die Zuwendung wird nach Ablauf des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes bis spätestens zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres jährlich ausgezahlt.
Rechtsgrundlage
Das Thüringer Tierwohl ist in vielen Rechtsquellen im EU-, Bundes- und Landesrecht geregelt und den Antragsdokumenten zu entnehmen.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Agrarförderzentren beziehungsweise die Zweigstellen des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Fachlich freigegeben am
28.07.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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