NiSV - Anzeige des Betriebes nichtionisierender Strahlungsquellen für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Einsatzzwecke

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde hat gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) die Anzeige der Inbetriebnahme bzw. den Betrieb vorhandener Anlagen im Sinne § 2 Abs. 1 NiSV vor dem 31.12.2020 entgegen zu nehmen.

Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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