Zuständigkeitsfinder
Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz in Verbindung mit Nutzung des Thüringer Transparenzportals
Leistungsbeschreibung
Der Zugang zu amtlichen Informationen wird in Thüringen insbesondere durch das Thüringer Transparenzgesetz ermöglicht. Neben dem grundsätzlich zu gewährenden Informationszugang auf Antrag, werden Informationen proaktiv durch die zuständigen Stellen in das Thüringer Transparenzportal eingestellt. Dort können Interessierte ohne Anmeldung nach Informationen suchen und diese einsehen (siehe Link).
Verfahrensablauf
Wird von Interessenten eine amtliche Information gewünscht, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch gestellt werden. Er ist an die zuständige Stelle zu richten.
An wen muss ich mich wenden?
Die zuständige Stelle ist die Behörde, die über die Informationen verfügt, die der Antragsteller erhalten möchte.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Informationen muss eindeutig erkennen lassen, welche Informationen der Antragsteller erhalten möchte (hinreichende Bestimmtheit). Betrifft der Antrag Daten von anderen Personen (Dritten), muss er begründet und gegebenenfalls ein rechtliches Interesse geltend gemacht werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich keine; es genügt im Normalfall ein Antrag auf Informationszugang.
Welche Gebühren fallen an?
Die öffentlichen Leistungen sind bei geringfügigem Aufwand verwaltungskostenfrei. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Antragsteller vorab über die voraussichtlichen Kosten zu informieren.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antragsteller hat bei der Antragstellung keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Grundsätzlich hat die Behörde innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrages hierüber zu entscheiden. Diese Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies erforderlich ist. Ist eine Fristverlängerung notwendig, ist der Antragsteller innerhalb von einem Monat nach Eingang seines Antrages hierüber zu informieren.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Widerspruch, Verpflichtungsklage.
Unterstützende Institutionen
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
02.11.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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