Erlaubnis beantragen, um als Immobiliardarlehensvermittler tätig zu werden

Leistungsbeschreibung

Immobiliardarlehensvermittler sind Sie, wenn Sie gewerbsmäßig  den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im  Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder  entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen oder Dritte zu  solchen Verträgen beraten wollen.

Die Erlaubnis kann einer natürlichen und einer juristischen Person erteilt werden.

Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen  Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten.  Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene  Erlaubnis beantragen.

Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen.

Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit  Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist.

Wenn Sie von einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler besitzen und nur  vorübergehend in Deutschland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte  Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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