Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz Erteilung

Leistungsbeschreibung

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln und niemanden wegen des Geschlechts beim Entgelt zu benachteiligen. Nach dem Entgelttransparenzgesetz muss er Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen sagen, anhand welcher Kriterien und Verfahren Ihr Entgelt sowie das Entgelt für eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit im Betrieb bestimmt wird. Er muss Ihnen auch sagen, wie hoch dieses Entgelt im Vergleich ist (Median-Wert von mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts).
Sie können eine Anfrage stellen, wenn Sie

  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft,
  • Beamtin oder Beamter des Bundes sowie der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • Richterin oder Richter des Bundes,
  • Soldatin oder Soldat,
  • zu Ihrer Berufsbildung beschäftigt,
  • in Heimarbeit beschäftigt oder den so Beschäftigten gleichgestellt 

sind.

Wichtig ist, dass Ihr Betrieb mindestens 200 Beschäftigte hat. Was genau Sie erfragen können, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist beziehungsweise einen Tarifvertrag anwendet oder nicht.
Wenn Ihr Arbeitgeber tarifgebunden oder tarifanwendend ist, muss er für Ihre Tätigkeit und die von Ihnen benannte Vergleichstätigkeit:

  • die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung detailliert darlegen. Wenn die jeweiligen Entgeltbestandteile im Tarifvertrag oder per Gesetz geregelt sind, reicht eine vereinfachte Antwort (die tarifrechtliche oder gesetzliche Re-gelung muss aber angegeben werden) und
  • die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Bruttomonatsentgelts und für bis zu zwei separate Entgeltbestandteile ermitteln.
  • Für die Angabe der Vergleichstätigkeit gilt: Das Vergleichsentgelt errechnet sich  aus allen Beschäftigten des anderen Geschlechts, die in die gleiche Entgeltgruppe wie Sie selbst eingruppiert sind). Voraussetzung ist, dass 6 oder mehr Beschäftigte des anderen Geschlechts in der Vergleichsgruppe arbeiten. Andernfalls erhalten Sie aus Gründen des Datenschutzes keine Auskunft zur Höhe des Vergleichsentgelts.

Wenn Ihr Arbeitgeber nicht tarifgebunden oder tarifanwendend ist, muss er: 

  • die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung für Ihre Tätigkeit und für die erfragte Vergleichstätigkeit detailliert darlegen (eine vereinfachte Antwort reicht nicht aus),
  • angeben, inwiefern die Vergleichstätigkeit überwiegend von einem Geschlecht ausgeübt wird,
  • gegebenenfalls für Sie nachvollziehbar begründen, warum Ihre und die Tätigkeit der Vergleichsgruppe nicht gleichwertig sind und die Auskunft auf eine seines Erachtens nach gleichwertige Tätigkeit zu beziehen 
  • wenn 6 oder mehr Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts in der Vergleichsgruppe arbeiten: die Höhe des Entgelts als statistisches Mittel (Median) aller Beschäftig-ten des anderen Geschlechts, die die Vergleichstätigkeit ausüben, angeben. 
  • die Antwort innerhalb von 3 Monaten in Textform erteilen. 

Um die Transparenz der Entgeltsstrukturen zu verbessern, werden private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten aufgefordert (aber nicht verpflichtet), betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen. Wenn er ein solches Prüfverfahren unter Beteiligung des Betriebsrates durchgeführt hat, muss Ihr Arbeitgeber die Beschäftigten über die Ergebnisse informieren, zum Beispiel bei einer Betriebsversammlung oder indem er die Ergebnisse betriebsintern veröffentlicht.

Außerdem müssen Arbeitgeber, die nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind und in der Regel mehr als 500 Beschäftigte haben, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern erstellen und als Anlage zum Lagebericht im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Wenn Ihr Arbeitgeber gegen das Entgeltgleichheitsgebot verstößt, können Sie verlangen, genauso bezahlt zu werden wie die besser verdienenden Kolleginnen beziehungsweise Kollegen mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit. Der Arbeitgeber ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen dazu verpflichtet, vorenthaltenen Leistungen zu zahlen. Ist er nicht dazu bereit, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich einfordern. Die Informationen aus dem Auskunftsanspruch können dabei helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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