Zuständigkeitsfinder
Erlaubnis von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten mit Betriebssitz in Thüringen beantragen
Leistungsbeschreibung
Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten mit Betriebssitz in Thüringen bedürfen der tierzuchtrechtlichen Erlaubnis, welche bei der zuständigen Stelle beantragt werden muss.
Dies gilt nicht, wenn:
- Besamungsstationen oder Embryo-Entnahme, in Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen bzw. Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder
- Besamungsstationen oder Embryo-Entnahmeeinheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen bzw. Eizellen und Embryonen zugelassen sind
Teaser
Sie möchten eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit mit Betriebssitz in Thüringen betreiben? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis, welche Sie bei der zuständigen Stelle beantragen müssen.
An wen muss ich mich wenden?
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Referat 32 Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Referat 32 Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:
- den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,
- die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen und
- die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr von 300,00 EUR bis 600,00 EUR
giropay
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.
Rechtsgrundlage
§18 Abs. 1 ff Tierzuchtgesetz
Rechtsbehelf
Widerspruch ist möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)
Fachlich freigegeben am
Typisierung
Typ 2/3
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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