Anzeige für beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln

Leistungsbeschreibung

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit den Begasungsmitteln:

1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanid Verbindungen dienen,

2. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,

3. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid)

4. Stoffe oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen und für diese Tätigkeiten zugelassen sind

5.Biozid-Produkte, auf die Übergangsbestimmungen des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes (ChemG) anzuwenden sind

durchführen will, hat dies spätestens 1 Woche, im Falle von Schiffsbegasungen 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Mitteilungsfrist zulassen.

Für Begasungen von Transporteinheiten, die in einem Bahnterminal oder sonstigen Umschlagplätzen für den Export bereitgestellt werden, ist eine 24-stündige Mitteilungsfrist ausreichend. Transporteinheiten sind Fahrzeuge, Eisenbahnwaggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter, in denen eine Begasung erfolgt.

Zur Durchführung ist ein Begasungsleiter und ein weiterer Sachkundiger/ stellvertretender Begasungsleiter zu benennen. Sachkunde nach Anhang I Nr.4.4 GefStoffV liegt für Personen vor, wenn diese durch Ausbildung und Prüfung eine ausreichende Qualifikation für die sichere Durchführung von Begasungen nachweisen. Der Nachweis dieser Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach den Anlagen 1a - c der TRGS 512.

Die Mitteilung an die zuständige Behörde bedarf der Aktualisierung bei

  • jedem Wechsel des Begasungsleiters,
  • Veränderungen im Begasungsverfahren und an der Begasungsanlage, die eine Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erfordern und/oder
  • sobald ein anderes Begasungsmittel verwendet wird.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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