Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer beschäftigen wollen, weil bestimmte Arbeiten aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung. Dies kann z.B. Tunnelbauarbeiten oder stark witterungsabhängige Konservierungsarbeiten betreffen, soweit sie nicht bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG gesetzlich zulässig sind. Die Bewilligung wird ausschließlich für die fortzuführende Tätigkeit selbst und die damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten erteilt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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