Ernährungsnotfallvorsorge

Leistungsbeschreibung

Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln erfolgt in Deutschland grundsätzlich über den freien Markt. Es sind aber Fälle denkbar, in denen die Versorgung auf diesem Wege nicht mehr möglich ist. Die staatliche Ernährungsnotfallvorsorge hat daher die Aufgabe, im Verteidigungs- und Spannungsfall sowie im Falle einer nichtmilitärisch bedingten Versorgungskrise die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln durch hoheitliche Maßnahmen sicherzustellen. Hierfür sind bereits heute alle notwendigen Vorkehrungen für eine ausreichende Versorgung zu treffen.

Die Bundesregierung hat deshalb als rechtliche Grundlagen das

Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise (Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz – ESVG vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) geschaffen.

Durch das Ernährungssicherstellungs- und vorsorgegesetz (ESVG) soll im Verteidigungs- und Spannungsfall sowie im Falle einer nichtmilitärisch bedingten Versorgungskrise eine Grundversorgung der Bevölkerung mit  Lebensmitteln  ermöglicht werden.

Eine nichtmilitärisch bedingte Versorgungskrise kann infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders schweren Unglücksfalles, einer Sabotagehandlung, einer wirtschaftlichen Krisenlage oder eines sonstigen vergleichbaren Ereignisses eintreten.

Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ist zuständig für die Ernährungsnotfallvorsorge in Thüringen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Keine zuständige Stelle gefunden

Bitte geben Sie Ihren Ort an.