Zuständigkeitsfinder
Bildungsfreistellung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG)
Leistungsbeschreibung
Beschäftigte in Thüringen haben ab dem 1. Januar 2016 Anspruch auf fünf Tage bezahlte Bildungsfreistellung innerhalb eines Kalenderjahres bei einer Fünf-Tage-Woche. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Auszubildende haben einen Anspruch auf drei Tage Bildungsfreistellung.
Die Freistellung erfolgt für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen auf den Gebieten der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Bildung. Bildungsfreistellung für ehrenamtsbezogene Bildunsgveranstaltungen kann erst nach Inkrafttreten einer Durchführungsverordnung zum Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz in asnspruch genommen werden.
Das Arbeitsentgelt wird entsprechend dem Erholungsurlaub fortgezahlt, eine Erwerbstätigkeit während der Bildungsfreistellung wird ausgeschlossen.
Verfahrensablauf
Der Arbeitnehmer muss den Anspruch auf Bildungsfreistellung mindestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich geltend machen. Hierbei ist eine Bescheinigung des Trägers über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung beizufügen. Diese Bescheinigung hat der Träger kostenfrei auszustellen. Die anerkannten Bildungsveranstaltungen werden auf der Internetseite des Thüringer Minsiteriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) veröffentlicht.
Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung spätestens vier Wochen nach Antragstellung schriftlich mitzuteilen, im Falle einer Ablehnung muss er die Gründe schriftlich erläutern. Erfolgt die Mitteilung fehlerhaft (Fristüberschreitung, Schriftform wird nicht eingehalten, Gründe werden nicht erläutert), gilt die Zustimmung als erteilt.
Nach der Teilnahme muss dem Arbeitgeber die ordnungsgemäße Teilnahme nachgewiesen werden. Eine Bescheinigung erhalten alle Teilnehmer vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos.
An wen muss ich mich wenden?
Arbeitgeber
Voraussetzungen
Grundsätzlich hat jeder
- Arbeitnehmer,
- Auszubildende,
- in Heimarbeit Beschäftigte und
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie
- Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese in Heimarbeit tätig sind,
Anspruch auf Bildungsfreistellung, soweit seine Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder sein Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat.
Beamte im Sinne des § 1 Thüringer Beamtengesetz und Richter im Sinne des § 2 Abs. 1 Thüringer Richtergesetz sind ebenfalls berechtigt, die Bildungsfreistellung in Anspruch zu nehmen.
Ausnahmen bilden nur Beschäftigte in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten und Beschäftigte, die bei ihrem Arbeitgeber noch keine sechs Monate beschäftigt sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bescheinigung über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz
Welche Gebühren fallen an?
Teilnehmergebühren für die Bildungsveranstaltungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung ist gegenüber dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich geltend zu machen.
Bearbeitungsdauer
Der Arbeitgeber teilt dem Beschäftigten seine Entscheidung spätestens vier wochen nach Antragstellung schriftlich mit.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Bildungsfreistellung ablehnen, wenn
- der Anspruch nicht mindestens acht Wochen vor der Bildungsveranstaltung schriftlich geltend gemacht wurde,
- dem Bildungsurlaub dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 entgegenstehen,
- sich der Betrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet,
- bereits genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigten der Bildungsfreistellung entgegenstehen,
- in Betrieben mit fünf bis 25 Beschäftigten fünf Freistellungstage im Jahr bereits genehmigt oder genommen wurden,
- in Betrieben mit 26 bis 50 Beschäftigten 10 Prozent der jährlich möglichen Freistellungstage bereits genehmigt oder genommen wurden oder
- in Betrieben über 50 Beschäftigten, wenn 20 Prozent der jährlich möglichen Freistellungstage bereits genehmigt oder genommen wurden.
Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Belange (bspw. Krankheit anderer Beschäftigter) eintreten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den entstandenen Schaden (z. B. die Teilnahmegebühr oder den Stornierungsbetrag) ersetzen.
Bei einer Ablehnung oder Rücknahme der Zustimmung kann der Freistellungsanspruch einmalig in das folgende Jahr übertragen werden, hierzu muss der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag stellen.
Andere Freistellungen, für die der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, können grundsätzlich auf den Freistellungsanspruch angerechnet werden. Die Freistellung muss dazu für eine Bildungs-veranstaltung im Sinne des Bildungsfreistellungsgesetzes erfolgt sein. Dies gilt auch für solche Veranstaltungen, die der Arbeitgeber organisiert (z.B. betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen) und an denen der Beschäftigte auf Vorschlag des Arbeitgebers teilnimmt, sofern dieser zuvor auf die Anrechnungsmöglichkeit hingewiesen hat.
Im Übrigen erfolgt eine Anrechnung der Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme in Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem zuständigen Betriebs- oder Personalrat als anrechenbar erklärt wurde.
Nicht angerechnet wird die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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