Ausländische Berufsqualifikationen als Übersetzer ausüben

Leistungsbeschreibung

Der Beruf des/der ermächtigten Übersetzers/in ist reglementiert. Er berechtigt zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke. Die korrespondierende Sprache ist Deutsch. Eine Tätigkeit als ermächtigte/r Übersetzer/in kann erst nach der Ermächtigung durch den/die zuständige/n Präsidenten/in des Landgerichts ausgeübt werden. Für die Ermächtigung als Übersetzer/in ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation nicht erforderlich.

Als Übersetzer/in kann ermächtigt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn über den/die Antragsteller/in eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine/ihre Nichteignung als ermächtigte/r Übersetzer ergibt, oder der/die Antragsteller/in in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder ein Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Übersetzerprüfung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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