Ausländische Berufsqualifikationen als Dolmetscher ausüben

Leistungsbeschreibung

Der Beruf des/der allgemein beeidigten Dolmetschers/in ist reglementiert. Er berechtigt zur mündlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke. Die korrespondierende Sprache ist Deutsch. Eine Tätigkeit als allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in kann erst nach der allgemeinen Beeidigung durch den/die zuständige/n Präsidenten/in des Landgerichts ausgeübt werden. Für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation nicht erforderlich.

Als Dolmetscher/in kann allgemein beeidigt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn über den/die Antragsteller/in eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine/ihre Nichteignung als allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in ergibt, oder der/die Antragsteller/in in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscherstudiums an einer Hochschule oder ein Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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