Einrichtung bedingter Sperrvermerk im Melderegister

Leistungsbeschreibung

Es gibt seit dem 1. November 2015 die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks. Dieser Sperrvermerk kann für Personen eingetragen werden,

  • die in einer Justizvollzugsanstalt,
  • einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
  • in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen
  • in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  • zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind.

Damit sollen persönliche Interessen geschützt werden. Eine Melderegisterauskunft darf in diesen Fällen nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vorher dazu angehört.
Bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen wirkt sich der bedingte Sperrvermerk nicht aus.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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