Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 16 Biostoffverordnung

Leistungsbeschreibung

Der Arbeitgeber hat die erstmalige Aufnahme:

  • gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 , Schutzstufe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3 **, Schutzstufe 3 (§ 16 Abs. 1 Nr.1a BioStoffV) sowie
  • nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3, einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen, (§16 Abs. 1 Nr.1 b BioStoffV)

in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie anzuzeigen.

Nicht gezielte Tätigkeiten nach § 16 Absatz 1 Nr. 1b  mit Biostoffen der Risikogruppe 3 sind:

  • nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind  
  • nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3,

die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der Schutzstufe 2 zugeordnet sind.

Es handelt sich ausschließlich um solche Tätigkeiten, die auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen.

Auch für Änderungen bereits erlaubter bzw. angezeigter Tätigkeiten, die relevant für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sind, gilt die Anzeigepflicht.

Soll eine nach § 15 erlaubnispflichtige Tätigkeit eingestellt werden, so ist dies ebenfalls anzeigepflichtig.  

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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