Beratung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Leistungsbeschreibung

Den Industrie- und Handelskammern wurde mit § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen übertragen. Die IHKs beraten zur Verwertung und Beseitigung von z. B. Gewerbeabfällen, Verpackungen und Elektronikschrott.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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