Zuständigkeitsfinder
Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Leistungsbeschreibung
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Auch bei diesen sog. Hobby - Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Elektronische Antragstellung
Beschleunigen Sie Ihre Antragstellung! Nutzen Sie das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL). Dieser kostenfreie Dienst des Freistaats Thüringen stellt die notwendigen Antragsdokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragstellung. Fragen können Sie direkt an die zuständigen Behördenmitarbeiter richten.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anmelde-/ Vertragsvordrucke
- Infomaterial für Teilnehmer
Welche Gebühren fallen an?
Bei lediglich anzeigepflichtigen Lehrgängen fällt keine Gebühr an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Fachlich freigegeben durch
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Keine zuständige Stelle gefunden
Bitte geben Sie Ihren Ort an.