Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen

Leistungsbeschreibung

Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.

Auch bei diesen sog. Hobby - Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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