Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis bis 31.12.2012

Leistungsbeschreibung

Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den redlichen Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen.

Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist die Führung des Schuldnerverzeichnisses ab dem Jahr 2013 grundlegend reformiert und modernisiert worden. Hierdurch kommt es für eine mehrjährige Übergangszeit zu einer parallelen Führung von Schuldnerverzeichnissen nach altem und neuem Recht.

Seit 1. Januar 2013 bestehen:

  • weiterhin die Schuldnerverzeichnisse nach bisherigem Recht bei den Vollstreckungsgerichten der Amtsgerichte. Diese Schuldnerverzeichnisse bleiben noch so lange bestehen, bis alle vorhandenen Eintragungen gelöscht sind. Neueintragungen erfolgen nur in noch nicht abgeschlossenen Altverfahren.
  • die Schuldnerverzeichnisse nach neuem Recht, die in jedem Bundesland bei einem zentralen Vollstreckungsgericht eingerichtet wurden. Die Einsicht ist bundesweit nur über das Internet möglich

Gewissheit über die Eintragung einer Person in das Schuldnerverzeichnis erhalten Sie daher nur, wenn Sie Auskünfte aus beiden Schuldnerverzeichnissen einholen.

Aus beiden Schuldnerverzeichnissen kann jeder auf Antrag Auskunft erhalten, wenn er darlegt, dass die personenbezogenen Informationen für einen der in der Zivilprozessordnung festgelegten Zwecke verwendet werden sollen (siehe unter Voraussetzungen).

Kammern (z.B. Industrie- und Handels- oder Handwerkskammern) oder Handels- und Wirtschaftsauskunfteien können Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und an ihre Mitglieder weitergeben.


Voraussetzungen
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben zu benötigen:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
  • soweit diese zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung erforderlich sind oder
  • zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.

Hinweis: Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie eingeholt wurden. Sie sind nach Zweckerreichung zu löschen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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