Naturschutz: Eingriff in Natur und Landschaft - Genehmigung

Leistungsbeschreibung

Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.

Eingriffe in Natur und Landschaft liegen vor, wenn durch Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Nicht als Eingriffe gelten:

  • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gemäß der guten fachlichen Praxis und unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen von vertraglichen Vereinbarungen mit Naturschutzbehörden oder von öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung.

Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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