Ingenieurkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur“

Leistungsbeschreibung

Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ ist gesetzlich reglementiert, d. h. es bedarf des Vorliegens von gesetzlichen Voraussetzungen, die für den Freistaat Thüringen im Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz -ThürAIKG- vom 14.12.2016 vorgegebenen sind.

Die Ingenieurkammer Thüringen ist für den Freistaat Thüringen die zuständige Stelle für das berechtigte Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“.

Sie stellt auf Antrag und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine entsprechende Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ aus.

Darüber hinaus obliegt es auch der Zuständigkeit der Ingenieurkammer Thüringen, in Fällen des unberechtigten Führens der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“, ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.

Die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gemäß § 4 Abs. 1 ThürAIKG, wer ein Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie sowie staatlich anerkannten Bergschule von mindestens sechs Semestern, mit mindestens 180 Leistungspunkten (ECTS) einschließlich überwiegend ingenieurspezifischen Fächern aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik, abgeschlossen hat.

Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ besteht ebenfalls in den Fällen, in denen eine Berechtigung zum Führen der vorgenannten Berufsbezeichnung bereits bei Inkrafttreten des ThürAIKG bestanden hat oder auch nach dem Recht eines anderen Landes bereits erteilt wurde.

Bei Vorliegen der vorbenannten Voraussetzungen besteht die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“, ohne weitere Anzeige- oder Genehmigungserfordernisse.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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