Zuständigkeitsfinder
Kinder- und Jugendhilfe/ Sozialhilfe: Schiedsstellen
Leistungsbeschreibung
In jedem Land wird bei der zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle nach dem SGB XII und dem SGB VIII gebildet. Die Schiedsstelle kann zur Klärung von streitigen Sachverhalten bei den Vergütungsvereinbarungen für Einrichtungen der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe von den Verhandlungsparteien angerufen werden. Durch die Schiedsstellenverfahren soll eine zügige Konfliktlösung ermöglicht werden.
Die Schiedsstellen haben die Aufgabe, über Streit- und Konfliktfälle in Bezug auf
- Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
- differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarungen) und
- Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
auf Antrag einer Partei unverzüglich zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Gerichten gegeben.
An wen muss ich mich wenden?
Die Geschäftsstellen für diese Schiedsstellen sind im Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung VII eingerichtet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Eröffnung eines Schiedsstellenverfahrens wird ein schriftlicher Antrag einer Partei benötigt. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle formlos einzureichen. Antragsformulare liegen hierzu nicht vor. Die Unterlagen, die den Verhandlungen über den streitigen Punkt zugrunde gelegen haben, sind dem Antrag beizufügen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren und deren Verteilung auf die Parteien setzt der/die Vorsitzende der Schiedsstelle nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und dem Aufwand der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle mit einem Betrag zwischen 250,00 Euro und 2500,00 Euro fest.
Rechtsgrundlage
Für die Sozialhilfe:
- § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII (ThürSchiedsVO-SGB XII)
Für die Kinder- und Jugendhilfe:
- § 78g Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII (ThürSchiedsVO-SGB VIII)
Was sollte ich noch wissen?
Kommt eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 SGB XII innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, sollte der Antrag an die Schiedsstelle unverzüglich eingereicht werden, da Schiedsstellenentscheidungen gemäß § 77 Abs. 2 SGB XII mit dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten oder ggf. mit dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist wirksam werden.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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