Genehmigungen für Ein-, Durch-, Ausfuhren u. innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- u. lebensmittelrechtlichen Vorschriften

Leistungsbeschreibung

Für die Einfuhr, Durchfuhr und vereinzelt für die Ausfuhr sowie für die innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) und von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie eine Genehmigung. Für bestimmte Tiere und Waren besteht ein Verbringungsverbot.

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Verbringens von bestimmten Tieren und Waren, deren Verbringen mit dem konkreten Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden wäre, gilt für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV begleitet sind.

Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen gewerblich nur über eine Grenzkontrollstelle, an der sie einer Einfuhruntersuchung unterzogen werden, in das Inland verbracht werden.

Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer

  • Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
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  • Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,
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dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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