Zuständigkeitsfinder
Paketbeförderungsdienst - Genehmigung / Anzeigepflicht gemäß § 36 Postgesetz
Leistungsbeschreibung
Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Anzeigepflichtige Tätigkeiten sind
- Beförderung von Briefsendungen bis 1000 Gramm, wenn diese Tätigkeit im Auftrag eines Lizenznehmers (als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe) erfolgt
- Beförderung von Briefsendungen über 1000 Gramm
- Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg
- Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften
- Kurierdienst gemäß § 5 PostG
Für den Betrieb eines Paketbeförderungsdienstes benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung der Bundesnetzagentur.
Die Beförderung von Paketen bis 20 kg ist erlaubnisfrei.
In jedem Falle müssen Sie den Paketbeförderungsdienstes als Gewerbe anmelden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Ein Vordruck zur Anzeige mit weiteren Informationen steht unter nachfolgendem Link zur Verfügung.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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