Rehabilitierung von SED-Opfern

Leistungsbeschreibung

Die Rehabilitierung von SED-Opfern und damit die Bereinigung von SED-Unrecht ist mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) möglich.

Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz:

Nach dem StrRehaG können Opfer rechtsstaatswidriger Entscheidungen von DDR-Gerichten in einem zweistufigen Verfahren die strafrechtliche Rehabilitierung bei den zuständigen Thüringer Landgerichten beantragen und nach erfolgter Rehabilitierung im zweiten Schritt Ansprüche in Form einer Kapitalentschädigung von 306,78 Euro je angefangenem rehabilitierten Haftmonat sowie die Erstattung der Kosten, notwendigen Auslagen des früheren Strafverfahrens und bezahlter Geldstrafen geltend machen.  

Bei einer rechtsstaatswidrigen, zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung von mindestens 6 Monaten (180Tage) kann die besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferrente) in Höhe von monatlich maximal 250,00 Euro beantragt werden, wenn der Berechtigte in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist.

Gleiches gilt, wenn eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes vorgelegt wird und der Antragsteller in Thüringen wohnt.

Betroffene, die infolge einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Die Versorgung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen.

Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz:

Nach dem BerRehaG können Betroffene, die in der ehemaligen DDR infolge zu Unrecht erlittener Haft als auch ohne Haftbezug beruflichen Benachteiligungen ausgesetzt waren, die berufliche Rehabilitierung beantragen, um Folgeansprüche vor allem in Form eines Nachteilsausgleiches in der Rentenversicherung zu erlangen.

Weitere Folgeanspüche einer beruflichen Rehabilitierung sind Ausgleichsleistungen bei besonderer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage und bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung. 

Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz:

Nach dem VwRehaG können Betroffene elementar rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen der DDR-Organe, sofern die noch heute fortwirkenden Folgen zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder in den Beruf geführt haben, die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Verwaltungsmaßnahmen beantragen, um Folgeansprüche zu begründen.

Betroffene, die infolge der rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten gleichfalls auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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