Zuständigkeitsfinder
Beglaubigung deutscher Urkunden für die Verwendung im Ausland
Leistungsbeschreibung
Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt.
Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.
Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt abhängig von den internationalen Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland und dem ausländischen Staat durch eine Beglaubigung oder Apostille.
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Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBL. II 1965 S. 876) beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich. Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
- Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Urkunden der Justizbehörden, Notare und Dolmetscher werden ausschließlich von den Thüringer Landgerichten zur Verwendung im Ausland beglaubigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Personenstandsurkunden sollten im Zeitpunkt der Beglaubigung nicht älter als sechs Monate sein.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesverwaltungsamt
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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