Zuständigkeitsfinder
Personenbeförderung – Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) für Krankenfahrten und/oder Schülerfahrten (insbesondere für Wegstreckenzähler und Alarmanlagen)
Leistungsbeschreibung
Für die Beförderung von Personen mit Mietwagen muss insbesondere ein Wegstreckenzähler und eine Alarmanlage im Kraftfahrzeug verbaut sein.
Sollten Sie ausschließlich Krankenfahrten und/oder Schülerfahrten durchführen, kann von der Pflicht zum Einbau eines Wegstreckenzählers und einer Alarmanlage abgesehen
und eine Ausnahmegenehmigung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt erteilt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 520, Personenbeförderung
Jorge-Semprùn-Platz 4
99423 Weimar
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wir bitten um Übersendung folgender Unterlagen als pdf-Dateien per E-Mail an verkehr@tlvwa.thueringen.de (nicht per Post):
Formloser Antrag mit Begründung (Welche Fahrten wollen Sie durchführen? Bspw. Krankenfahrten/Schülerfahrten)
Auszug aus der Genehmigungsurkunde
Zulassungsbescheinigung Teil I
Welche Gebühren fallen an?
Das Gebührenverzeichnis zu § 1 PBefGKostV sieht unter III. Nr. 7 eine Rahmengebühr von 25,00 bis 500,00 Euro vor.
Die Gebühren sind abhängig von der Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung (entspricht Fristablauf der Mietwagengenehmigung).
Rechtsgrundlage
§ 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
§ 30 Abs. 1 BOKraft (Wegstreckenzähler)
§ 25 Abs. 2 BOKraft (Alarmanlage)
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesverwaltungsamt
Fachlich freigegeben am
07.08.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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