Einzelbetriebserlaubnis - Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.

Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

Die Betriebserlaubnis ist eine behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht und sie ist gemäß § 4 Absatz 2 FZV Voraussetzung, zulassungsfreie Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen.

Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der zuständigen Behörde als Einzelgenehmigung erteilt.

Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist zur Beantragung der Betriebserlaubnis ein Gutachten nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Berechtigten eines Technischen Dienstes vorzulegen.

Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die die Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird, erlischt die Betriebserlaubnis. Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.

Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug.

Die Inbetriebnahme von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die keine Betriebserlaubnis haben oder deren Betriebserlaubnis erloschen ist, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und die Zulassungsbehörde kann außerdem den Betrieb untersagen und ggf. das Kennzeichen entstempeln. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs über die Vorschriftsmäßigkeit oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

Eine Prüfplakette zur Hauptuntersuchung darf nicht zugeteilt werden.

Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind ggf. die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurückgeführt werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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