Zuständigkeitsfinder
Einzelbetriebserlaubnis - Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.
Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.
Die Betriebserlaubnis ist eine behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht und sie ist gemäß § 4 Absatz 2 FZV Voraussetzung, zulassungsfreie Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen.
Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der zuständigen Behörde als Einzelgenehmigung erteilt.
Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist zur Beantragung der Betriebserlaubnis ein Gutachten nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Berechtigten eines Technischen Dienstes vorzulegen.
Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die die Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird, erlischt die Betriebserlaubnis. Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.
Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug.
Die Inbetriebnahme von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die keine Betriebserlaubnis haben oder deren Betriebserlaubnis erloschen ist, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und die Zulassungsbehörde kann außerdem den Betrieb untersagen und ggf. das Kennzeichen entstempeln. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs über die Vorschriftsmäßigkeit oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.
Eine Prüfplakette zur Hauptuntersuchung darf nicht zugeteilt werden.
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind ggf. die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurückgeführt werden.
Verfahrensablauf
Der Antragsteller weist seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug, welches keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis hat, oder seine Beauftragung nach. Er beantragt bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde die Ausfertigung einer Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug. Sofern alle Unterlagen vorliegen, erteilt die Zulassungsbehörde die Einzelbetriebserlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde.
Zuständige Stelle
Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises)
Voraussetzungen
Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde und das von der Zulassungspflicht gemäß § 3 Absatz 2 FZV ausgenommen ist, soll in Deutschland auf öffentlichen Straßen in Verkehr gebracht werden. Der Antragsteller ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
Nachweis der Verfügungsberechtigung
Gutachten gem. § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder eines Berechtigten eines Technischen Dienstes.
ggf. Vertretungsvollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils zuständige Behörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und nicht pauschal zu beziffern. Genauere Auskunft kann Ihnen Ihre zuständige Zulassungsbehörde erteilen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde.
Was sollte ich noch wissen?
Die Betriebserlaubnis gilt nur in Deutschland.
Durch die Technische Prüfstelle oder den Technischen Dienst wird mit dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis der „nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen“ erstellt und dem Antragsteller ausgehändigt. Der Nachweis der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug wird durch die zuständige Zulassungsbehörde durch Eintragung in den „nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen“ mit Unterschrift und Siegel geführt. Diesen muss der Fahrzeugführer mitführen.
Bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen wird durch die Zulassungsbehörde ein Kennzeichen zugeteilt und zusätzlich eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt.
Ebenso muss der Führer des Fahrzeugs für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung mitführen.
Ist eine Abnahme der Änderung auf der Grundlage einer Erlaubnis, einer Genehmigung oder eines Teilegutachtens erfolgt, ist hierüber ein entsprechender Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitzuführen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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