Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen

Leistungsbeschreibung

Die Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie „Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen“ des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) zielt darauf ab, die Strukturen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern und so zur Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette beizutragen.

Eine Unterstützung der Gründung und des Tätigwerdens von Erzeugerzusammenschlüssen ist geboten, da die Erzeugerzusammenschlüsse eine wichtige Rolle bei der Bündelung des Angebots, der Verbesserung der Vermarktung, der Planung und der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, der Optimierung der Erzeugerkosten oder der Stabilisierung der Erzeugerpreise spielen.

Zuwendungsberechtigt sind folgende Erzeugerzusammenschlüsse:

  • nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen
  • auf Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannte Erzeugerzusammenschlüsse für landwirtschaftliche Qualitätsprodukte.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Gründungskosten,
  2. Personal- und Geschäftskosten,
  3. Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software.

Die Zuwendungen werden Erzeugerzusammenschlüssen bzw. deren Vereinigungen als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung des Erzeugerzusammenschlusses gewährt.

Im ersten und im zweiten Jahr dürfen Zuwendungen bis zu einer Höhe von 60 %,
im dritten Jahr bis zu 50 %,
im vierten Jahr bis zu 40 % und im fünften Jahr bis zu 20 % der nachgewiesenen Gründungs- und/oder Organisationskosten gewährt werden (Erzeugerzusammenschlüsse für landwirtschaftliche Qualitätsprodukte jeweils 15 Prozentpunkte mehr).

Jährliche Zuwendung: Maximal 100.000 Euro

Gesamtbetrag an Zuwendungen für fünfjährigen Förderzeitraum: Maximal 400.000 Euro

Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationskosten darf den nachfolgend angegebenen prozentualen Anteil der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen:

In den ersten beiden Jahren nach der Anerkennung jeweils 5 %, im dritten Jahr 4 %, im vierten Jahr 3 % und im fünften Jahr 2 %.

(Erzeugerzusammenschlüsse für landwirtschaftliche Qualitätsprodukte jeweils 2 Prozentpunkte mehr)

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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