Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur' (GRW) Teil II - Wirtschaftsnahe Infrastruktur (Tourismus)

Leistungsbeschreibung

Gegenstand der Förderung:

Förderfähig sind:

  • Maßnahmen zur Geländeerschließung für den Tourismus.
  • Maßnahmen zur Errichtung und Erweiterung von Öffentlichen Einrichtungen des Tourismus (einschließlich Ausstattung). Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind. Die öffentlichen Einrichtungen sollen zur Verbesserung der Infrastruktur in den Tourismusgebieten beitragen, deren Erholungswert erhöhen und ihre Wirtschaftskraft stärken.

Nicht förderfähig sind:

  • Maßnahmen der allgemeinen Landschaftspflege,
  • Maßnahmen des Denkmalschutzes,
  • Sanierung und Instandsetzung kulturhistorischer Gebäude,
  • Verbesserung der innerstädtischen Park- und Grünflächen,
  • Errichtung oder Ausbau von Unterkünften,Gastronomie,
  • Sporteinrichtungen (z. B. Sportstadien, Sporthallen, Golf- und Tennisplätze, Sport- und Freibäder),
  • Freizeitparks,
  • Stellplätze für Kfz, die nicht im Zusammenhang mit einer Öffentlichen Einrichtung des Tourismus stehen,
  • Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäuser,
  • Tierparks und Zoologische Gärten,
  • Freizeitangebote für ortsansässige Bevölkerung.

Adressaten der Förderung:

Zuwendungsempfänger/Maßnahmeträger sind:

  • Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, welche der Kommunalaufsicht unter-stehen,
  • ebenso können Maßnahmeträger juristische Personen sein, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dies vom Finanzamt anerkannt ist.

Umfang der Förderung:

Der Fördersatz beträgt in der Regel bis zu 60 % der förderfähigen Kosten. Ein höherer Fördersatz kann in Ausnahmefällen innerhalb der Grenzen des GRW-Koordinierungsrahmens gewährt werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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